Satzung

ZUSAMMEN – Bildungszentrum für gehörlose, blinde und nicht-behinderte Kinder Hamhung e.V.

Diese Satzung wurde am 01. November 2008 von der Gründungsversammlung beschlossen und am 27. Juli 2017 von der außerordentlichen Mitgliederversammlung zum letzten Mal geändert.

Präambel

Der Verein versteht sich als eine Behinderten-Selbstvertretungsorganisation, englisch Disabled Persons‘ Organisation (DPO).

Der Verein wurde im Jahr 2008 mit der Intention gegründet, die koreanische Seite bei der Errichtung eines Bildungszentrums für gehörlose, blinde und nichtbehinderte Kinder in Hamhung zu unterstützen, das als Pionierprojekt integrative und inklusive Schulformen entwickeln und testen soll.

Auf diesem Weg ist der Verein zu einem wichtigen Partner in der Entwicklungszusammenarbeit bzgl. der Umsetzung der UN Behindertenrechtskonvention (UN BRK) in Nordkorea auf diesem Gebiet der Gehörlosen und Blinden generell geworden. Grundlage und Leitlinie aller Aktivitäten des Vereins ist die UN BRK mit ihrem Leitsatz der Behindertenbewegung „Nichts über uns ohne uns“, englisch „Nothing about us without us“ (kurz NAUWU).

Nach diesem Prinzip sind die Behinderten aktive Mitgestalter. Sie lernen von uns ihre Angelegenheiten in die eigenen Hände zu nehmen und auf Augenhöhe mit den Nichtbehinderten zu kommunizieren.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "ZUSAMMEN - Bildungszentrum für gehörlose, blinde und nicht-behinderte Kinder Hamhung e.V.“ - im Folgenden “Verein” genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, der Hilfe für Behinderte und der Entwicklungszusammenarbeit.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die

a. unentgeltliche Beratung, Unterstützung und Durchführung von Projekten zur Neuorientierung der Bildung in den Gehörlosen- und Blindenschulen;

b. unentgeltliche Beratung, Unterstützung und Durchführung von Projekten zur Verbesserung des Bildungssystems und einer Neuorientierung der Bildung in den Gehörlosen- und Blindenschulen in der DVR Korea (Nordkorea),

c. unentgeltliche Beratung, Unterstützung und Durchführung von Projekten im Sinne der UN Behindertenrechtskonvention (UN BRK) und der Entwicklung und Gestaltung von Lehr- und Lernmitteln in der DVR Korea (Nordkorea);

d. unentgeltliche Beratung, Unterstützung und Durchführung von Projekten zur Förderung und Etablierung nötiger Strukturen zur selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe gehörloser und blinder Menschen an der nordkoreanischen Gesellschaft in Kooperation mit lokalen und internationalen Partnern.

e. unentgeltliche Beratung, Unterstützung und Durchführung von Projekten zur Frühförderung und Unterstützung für Eltern und Angehörige gehörloser und blinder Kinder in der DVR Korea (Nordkorea);

f. unentgeltliche Beratung, Unterstützung und Durchführung von Projekten des inklusiven Sports für Menschen mit und ohne Behinderungen in der DVR Korea

g. Durchführung von öffentlichen, inklusiven Veranstaltungen zu Kunst und Kultur

h. Durchführung von Veranstaltungen zur nationalen und internationalen Vernetzung gehörloser und blinder Menschen in Nordkorea und Schaffung der dafür notwendigen Infrastruktur

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Um die für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erforderlichen Mittel zu finden ist der Verein sehr aktiv tätig und wird das bereits im Aufbau befindliche Netzwerk zur Unterstützung des Projekts weiter ausbauen. Dieses Netzwerk bezieht europaweit und darüber hinaus Einzelpersonen und verschieden Organisationen und Institutionen ein und hat das Ziel die benötigten Mittel durch Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen einzuwerben.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte.

(4) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

(5) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(3) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.

(4) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliedsversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(3) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit Hälfte Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungs-leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen und sollte im ersten Halbjahr stattfinden. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.

Bei Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung ist den Mitgliedern die Möglichkeit der Fernwahl zu geben. Die Unterlagen für diese Fernwahl sind auf Antrag des Mitgliedes spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu verschicken. Ihnen sind auch der Geschäftsbericht und der Finanzbericht beizufügen.

(3) Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordnung) - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder, jedoch mindestens 3 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands oder der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nach Absprache mit Vorstandsmitgliedern übertragbar.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine 100%-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

(2) Die Amtszeit des alten Vorstands endet mit dem Tag, an dem die Wahl des neuen Vorstands erfolgt ist. Die Geschäfte des Vorstands werden bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an den neuen Vorstand vom alten Vorstand weitergeführt. Die Übergabe hat nach Wahl des neuen Vorstandes innerhalb von vier Wochen ab der Neuwahl zu erfolgen.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung laufender Geschäfte im Aufgabenbereich des Vorstands einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer kann als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, rückt ein Beisitzer nach. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer nachrücken sollen, wird bei deren Wahl festgelegt. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gem. §26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.

(6) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Äenderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

(7) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 12 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes abschließend beschließt.

§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort sind der Vereinssitz.

Sitz des Vereins ZUSAMMEN – Bildungszentrum für gehörlose, blinde und nicht-behinderte Kinder Hamhung e.V.:

Rheinsberger Straße 4-5
10115 Berlin

Die Beschlussfassung der letzten Satzungsänderung wurde bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Berlin am 27. Juli 2017 einstimmig angenommen.